https://doi.org/10.47782/oeba202305037601
Art 17 EuGVVO.
Der Begriff des "Ausrichtens" iSd Art 17 EuGVVO erfasst alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen, wobei für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens ein bloßes "doing business" aber nicht ausreicht.