Ein Rechtsmittelgericht hat nationale Verfahrensgrundsätze unangewendet zu lassen, die verhindern, dass außerhalb der Grenzen des Berufungsantrages der rechtsmittelwerbenden Unternehmerin von Amts wegen ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG aufgegriffen und eine vollständige Beseitigung jener nachteiligen Rechtsfolgen angeordnet werden darf, die der Verbraucherin durch die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in einem Fremdwährungskreditvertrag entstanden sind, sofern das unterlassene Vorgehen der Verbraucherin gegen das Urteil nicht auf eine völlige Untätigkeit Ihrerseits zurückgeführt werden kann.
RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2023/125ÖBA 2023, 67 Heft 1 v. 15.1.2023