https://doi.org/10.47782/oeba202312089501
§ 34 WG.
Die für den Eintritt der Fälligkeit eines Sichtwechsels nach § 34 Abs 2 WG erforderliche Vorlage zur Zahlung besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden, daher keiner besonderen Form bedürfenden Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme. Ob eine solche Aufforderung erfolgt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Vorlage des Wechsels am Firmensitz der Annehmerin in Anwesenheit der Assistentin der Geschäftsführung kann als zumindest schlüssige Aufforderung zur Zahlung angesehen werden.