https://doi.org/10.47782/oeba202312089201
§§ 1295, 1298, 1300, 1313a ABGB.
Sichert ein Anlageberater völlige Risikolosigkeit zu – ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären –, erhöht sich für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht. In einem solchen Fall ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen.