https://doi.org/10.47782/oeba202312089001
Art 17 EuGVVO 2012.
Der Begriff des "Ausrichtens" in Art 17 EuGVVO 2012 erfasst alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes "doing business" allerdings nicht aus. Über ein solches "doing business" in Österreich geht es nicht hinaus, wenn zB die Homepage eines Unternehmers und seine Mailadres-