https://doi.org/10.47782/oeba202310075301
§ 1 BWG.
Lagert ein Bankkunde Goldmünzen in einem Schließfach, in dem nach den Benützungsbedingungen ausschließlich Sparbücher und Sparkarten gelagert werden dürfen, und wurde der Kunde vom Kundenbetreuer auf diese Vorgaben zusätzlich hingewiesen, hat der Kunde die widrigen Folgen eines Einbruchdiebstahls in das Schließfach selbst zu tragen.