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Abschöpfungsverfahren: Keine gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften erforderlich.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2023/2953ÖBA 2023, 752 Heft 10 v. 15.10.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202310075201

§§ 59, 203, 210 IO.

Der Schuldner erlangt mit Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, wieder seine frühere Rechtsstellung (§ 200 Abs 4 erster Satz IO, § 59 IO). Er ist in seiner persönlichen Handlungsfähigkeit dann nicht mehr beschränkt. Es besteht damit auch keine Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Genehmigung von beabsichtigten Rechtsgeschäften, die der Schuldner nach Aufhebung des Konkurses abschließen will oder abschließt.

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