https://doi.org/10.47782/oeba202310074901
§§ 880a, 1168, 1170b ABGB.
Die Obliegenheit des Werkbestellers gemäß § 1170b ABGB, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Die Sicherstellung ist "für das noch ausstehende Entgelt" vorzunehmen, gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und aus welchem Grund – zB wegen eines Haftrücklasses – es vom Werkbesteller noch zurückbehalten wird.