Das BWG enthält verschiedene Sonderbestimmungen für den Bankenkonkurs. Neben dem Insolvenzantragsmonopol der Finanzmarktaufsicht (FMA) und den Bestimmungen über die Geschäftsaufsicht bleiben andere insolvenzrechtliche Kernbestimmungen wie insb § 66 IO weitestgehend unberührt. Aufgrund der Besonderheiten der Bankenpraxis und des von Seiten der Ein- und Anleger den Kreditinstituten entgegengebrachten, besonderen Vertrauens, ist es fraglich, ob die bislang zur insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit nach § 66 IO entwickelten allgemeinen Grundsätze undifferenziert auch für Banken übernommen werden können. In diesem Zusammenhang stellen sich ua auch Fragen nach der für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit relevanten Qualifikation als fällige Verbindlichkeiten.