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Fremdwährungsdarlehensverträge müssen Modalitäten zur Berechnung der monatlichen Tilgungsraten enthalten, sodass es Verbrauchern jederzeit möglich ist, den der Berechnung der Tilgungsraten zugrunde liegenden Fremdwährungswechselkurs selbst zu bestimmen. Missbräuchliche Klauseln dürfen nicht angewendet werden. Eine Heilung dieser Klauseln durch andere Auslegung durch das nationale Gericht ist selbst dann unzulässig, wenn die Auslegung dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien entspricht.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Jakob BögnerÖBA 2022/117ÖBA 2022, 386 Heft 5 v. 15.5.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202205038601

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