vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auch Räumlichkeiten für Büros, Schulungen und Werbeveranstaltungen sind für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2022/270ÖBA 2022, 391 Heft 5 v. 15.5.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202205039101

§ 2 UStG, § 1 Abs 1 BWG

Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des § 1 Abs 1 BWG unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!