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Der Wille eines Verbrauchers, einen Fremdwährungsdarlehensvertrag aufgrund einer missbräuchlichen Klausel zur Gänze für unwirksam zu erklären, hat keinen Vorrang gegenüber der gesetzlichen Pflicht eines nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, mit den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen wiederherzustellen ist.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Jakob BögnerÖBA 2022/115ÖBA 2022, 306 Heft 4 v. 15.4.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202204030601

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