Die bereits bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte gerichtliche Überprüfung der Vertragsklauseln auf ihre Missbräuchlichkeit kann einer Verbraucherin nicht entgegengehalten werden, wenn in dem Urteil keine Bestätigung der durchgeführten Prüfung angegeben und nicht auf deren Endgültigkeit bei Ablauf der Rechtsmittelfrist hingewiesen wird. Eine Gefährdung der durch Abschluss des Vollstreckungs- und Versteigerungs verfahrens erfolgten Eigentumsübertragung an eine dritte Partei darf daraus jedoch nicht resultieren.
RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2022/124ÖBA 2022, 933 Heft 12 v. 15.12.2022