In der Frage des Mitverschuldenszusammenhangs bei mehrfach fehlerhafter Anlageberatung bezogen zunächst mehrere Senate des OGH konträre Standpunkte. Nach neuerlicher Befassung mit dem Thema änderte der erste Senat seine Ansicht und schloss sich den übrigen Senaten an, wonach es keinen Zusammenhang zwischen Mitverschulden und Aufklärungsfehler geben muss. Dieses Ergebnis wird in diesem Beitrag – nach einem grundlegenden Blick auf den Mitverschuldenszusammenhang – befürwortet und der Blick auf den Kern des Problems gelenkt, nämlich der Schadensdefinition bei Anlegerschäden.