§§ 988, 1299, 1489 ABGB
Wirft der Kreditnehmer der Bank eine unzutreffende "Behalteempfehlung" vor, so ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, ob und ggf wann dem Kreditnehmer die weitere Entwicklung deutlich vor Augen führt, dass die Empfehlung der Bank falsch war. Auf Entwicklungen bis zur Behalteempfehlung kommt es nicht an.