§ 1376 ABGB
§§ 29, 39, 40 IO
Nach erfolgreicher Anfechtung der Einräumung eines Bezugszugsrechts zu einer Lebensversicherung des Schuldners hat der Dritte die Versicherungssumme an die Masse herauszugeben.
§ 1376 ABGB
§§ 29, 39, 40 IO
Nach erfolgreicher Anfechtung der Einräumung eines Bezugszugsrechts zu einer Lebensversicherung des Schuldners hat der Dritte die Versicherungssumme an die Masse herauszugeben.