§ 1425 ABGB
§§ 31, 32 BWG.
Jedenfalls dann, wenn der unbekannte oder abwesende Gläubiger bereits einen Abwesenheitskurator mit entsprechendem Befugniskreis hat, muss der Schuldner ihm die Leistung anbieten, bevor er schuldbefreiend gerichtlich hinterlegen darf.