§§ 209, 210, 211, 234 EO
§ 1422 ABGB.
Die Vorschriften über die Verteilungstagsatzung gelten sinngemäß für die Nachtragsverteilung, die ein neues Verfahren ist, nicht bloß für die Fortsetzung der früheren Verteilung. Forderungen können neuerlich angemeldet und dabei modifiziert werden. Frühere Forderungsanmeldungen behalten aber auch dann ihre Gültigkeit, wenn sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden.