§§ 447, 896, 1359 ABGB
§ 222 EO
Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen gegen den Drittpfandbesteller gerichteten, umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich besteht, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen und muss andererseits nach dem besonderen, zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden.