§ 1323 ABGB
§ 228 ZPO
Naturalrestitution in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen zulässig, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten worden ist.
§ 1323 ABGB
§ 228 ZPO
Naturalrestitution in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen zulässig, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten worden ist.