§§ 117, 176, 260 IO
Wird ein nachträglich erstattetes Überbot vom Rechtsmittelwerber vorgelegt, kann es nur zum Beweis von rechtsrelevanten Tat-
Seite 588
§§ 117, 176, 260 IO
Wird ein nachträglich erstattetes Überbot vom Rechtsmittelwerber vorgelegt, kann es nur zum Beweis von rechtsrelevanten Tat-
Seite 588