Art 7 EuGVVO 2012
Der Regress-/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen den anderen wegen überproportionaler Tilgung eines gemeinsamen Darlehens fällt unter Art 7 Nr 1 lit b zweiter Strich EuGVVO 2012. Für die Regressklage ist auch das Gericht am Erfüllungsort der zugrundeliegenden Verpflichtung zuständig. Dieser befindet sich am Sitz der Bank.