§§ 30, 31 IO
An die Sorgfaltspflichten bestimmter Großgläubiger ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sie sind ua dann zu Nachforschungen über die wirtschaftliche Lage verpflichtet, wenn ein Schuldner nach Ablehnung eines Ratengesuchs dieses nicht verbessert, sondern sogar größere Zahlungserleichterungen fordert.