Am 12.9.2017 hat die FMA ein neues Rundschreiben zu Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen (vgl § 55 WAG), veröffentlicht. Vom Anwendungsbereich des Rundschreibens sind all jene Personen umfasst, die für einen Rechtsträger Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen zur Verfügung stellen.