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Zur Aufklärungspflicht gemäß § 25c KSchG

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2016/2251ÖBA 2016, 612 Heft 8 v. 15.8.2016

§§ 25c, 25d KSchG

Die Behauptungs- und Beweislast für die eigene Rolle als bloßer Interzedent trifft denjenigen, der mangelhafte Aufklärung behauptet. Aus der Bestimmung des § 25c KSchG folgt keine Aufklärungspflicht hinsichtlich "des Umfangs des Geschäfts".

OGH 21. 5. 2015, 1 Ob 100/15k

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