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Zur Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2016/2240ÖBA 2016, 545 Heft 7 v. 15.7.2016

§ 20 AnfO

§ 53 GBG

Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist auch dann zu bewilligen, wenn der Anfechtungsgegner zwar kraft Einantwortung außerbücherliches Eigentum an einer Liegenschaft erworben hat, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist.

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