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Zum Lauf der Frist gemäß § 57 GBG für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2136ÖBA 2015, 594 Heft 8 v. 15.8.2015

§ 57 GBG

Die 14-Tages-Frist, um um die Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG anzusuchen, läuft bereits ab Rechtskraft der Eintragungsbewilligung dem Erwerber der Liegenschaft gegenüber. Dass die Rechtsmittelfrist allenfalls noch für Dritte, wie etwa für Pfandgläubiger, offen ist, verlängert die Frist nicht.

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