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Zur Behandlung einer Prozessfinanzierungsvereinbarung durch das Insolvenzgericht

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2120ÖBA 2015, 458 Heft 6 v. 15.6.2015

§§ 84, 88, 89, 114, 116, 117 IO

Eine Prozessfinanzierungsvereinbarung ist im Allgemeinen nicht genehmigungspflichtig.

Nach tatsächlicher Schließung des Unternehmens ist § 117 IO unanwendbar. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so geht die in § 114 Abs 1 S 3 IO geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 S 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte "wichtige Vorkehrung" nicht etwa zu genehmigen hat.

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