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Zur Rückforderung doloser Überweisungen eines Bevollmächtigten

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2121ÖBA 2015, 460 Heft 6 v. 15.6.2015

§§ 879, 1002, 1009, 1016, 1042, 1431 ABGB

Der Geschäftsherr muss sich Rechtshandlungen und Wissen seines Bevollmächtigten nur insoweit zurechnen lassen, als es sich im Rahmen der Vollmacht bewegt. Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist demgegenüber grundsätzlich nicht zuzurechnen (hier: Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten).

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