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Bei einer Bestrafung wegen Anstiftung zur unerlaubten Kreditvermittlung müssen sich die unmittelbaren Täter aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergeben; eine gleichzeitige Bestrafung als Anstifter und verantwortliche Person nach § 9 Abs 1 VStG ist unzulässig

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJurÖBA 2015/188ÖBA 2015, 854 Heft 11 v. 15.11.2015

§ 7 VStG, § 9 Abs 1 VStG

§ 44a Z 1 VStG, § 1 Abs 1 Z 3 BWG

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