Immer häufiger werden potentiellen Anlegern vor allem auch Verbrauchern Geldanlagen auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte "qualifizierte Nachrangdarlehen" angeboten. Obwohl hier ein sehr hohes Risiko für die Anleger besteht vertritt die FMA die Ansicht, dass der Tatbestand der Veranlagung gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KMG nicht erfüllt sei. Die Begründung dazu ist, dass die Geldgeber bei derartigen Darlehen keine Risikogemeinschaft bilden, da jeder Geldgeber seinen Anspruch gesondert geltend machen könne. Weiters läge bei Vereinbarung einer Nachrangigkeit kein von der Gemeinschaft zu erwartender Gewinn als Zweck einer Veranlagung vor, sodass eine Prospektpflicht gemäß KMG somit zu verneinen sei 1). Dieser Beitrag soll die Rechtsansicht der FMA kritisch würdigen bzw die eigene Rechtsmeinung wiedergeben.