Nach der in Österreich herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist die Ad-hoc-Meldepflicht gem § 48d Abs 1 BörseG ein Schutzgesetz zugunsten einzelner Anleger. Die Voraussetzungen möglicher Schadenersatzansprüche sind jedoch bislang ungeklärt. Einigen Grundfragen in diesem Zusammenhang geht der folgende Beitrag nach.