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Zur Angabe der Wechselsumme.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtlicheUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2014/2011ÖBA 2014, 291 Heft 4 v. 1.4.2014

§§ 914, 915 ABGB

Art 1, 2, 6, 41 WechselG.

Lautet der Formularvordruck beim Geldbetrag in Worten zwar noch "Schilling", ist aber gleichzeitig beim Geldbetrag in Ziffern die korrespondierende Kurzbezeichnung "ATS" durchgestrichen und das Zeichen "€" angeführt, so muss schon aus diesem Inhalt der Wechselurkunde jedem redlichen Dritten klar sein, dass sich der Geldbetrag auf die gültige Währung bezieht. Stehen sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrags gegenüber, so kann zur Auslegung des Wechsels auch auf außerhalb der Wechselurkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden. Stehen sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüber, so kann der Wechselschuldner auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben.

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