§ 273 IO
§§ 141, 143, 144, 146, 147, 148, 148a, 156, 183, 193, 194, 195 KO.
Bei der Abstimmung über die Annahme des Zwangsausgleichsvorschlags sind bedingte Erklärungen der Gläubiger unzulässig. Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.