§§ 871, 922, 1304 ABGB
§ 383 UGB.
Die Abgrenzung von Motiv- und Geschäftsirrtum ist Frage des Einzelfalls. Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung sind grundsätzlich Motivirrtümer; solche über immanente Begrenzungen des Verlustpotentials oder über die direkte Investition in Güter aber Geschäftsirrtümer. Nicht offensichtlich verkürzte oder marktschreierische Zusicherungen in der Werbebroschüre einer Bank über Wertpapiere gelten als vereinbart; ihr Fehlen begründet einen Geschäftsirrtum. Wer den Irrtum eines anderen adäquat versursacht, veranlasst ihn iSv § 871