Der Höhepunkt der Insolvenzrechtsreform 2010 1) bestand in der Schaffung eines neuen Regulativs, der Insolvenzordnung (IO). Damit wurden vor allem die Ausgleichsordnung (AO) und die Konkursordnung (KO) 2) ersetzt 3). Die IO beinhaltet einerseits den ersetzten Regelwerken entnommene Bestimmungen, andrerseits aber auch neu geschaffene Normen. Zu diesen zählt § 149 Abs 1 Satz 2 IO, der die Rechtsstellung des Absonderungsgläubigers im Falle der Genehmigung eines Sanierungsplans im Vergleich zur Vorläuferbestimmung des § 149 KO neu determiniert. Thema ist hier die Auslegung dieser Bestimmung. Dies ist vor allem für Kreditinstitute von Interesse, da damit der Wert der ihnen vom Schuldner gestellten Sicherheiten maßgeblich beeinflusst wird.