§ 4 Z 4, § 33 DSG 2000.
Wer eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO betreibt und eine Datenbank mit Adreß- und Zahlungsverhaltensdaten führt, ist Auftraggeberin der in ihre Datenbank aufgenommenen und dort verarbeiteten Daten, weil er die Entscheidung getroffen hat, die von ihm ermittelten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung über die Bonität zu verwenden.