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Wenn der Verkäufer nach wirksamer Übertragung der Kaufsache den Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers "treuhändig" halten und dabei das wirtschaftliche Risiko tragen soll, steht dem Käufer im Konkurs des Verkäufers kein Aussonderungsrecht zu.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1622ÖBA 2010, 324 Heft 5 v. 1.5.2010

§§ 1002 ff, 1071 ABGB

§ 44 KO.

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