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Zur Einlösung nach § 462 ABGB muß der Berechtigte jenen Betrag aufwenden, den der betreibende Gläubiger maximal im Exekutionsverfahren erlangen könnte; bei Höchstbetragshypotheken maximal bis zum Höchstbetrag

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1609ÖBA 2010, 189 Heft 3 v. 1.3.2010

§§ 364c, 462 ABGB

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