vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Bestimmung des § 13 KSchG ist auf eine Ratenvereinbarung zur Begleichung des fälligen Debetsaldos eines Girokontos nicht anzuwenden

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1608ÖBA 2010, 188 Heft 3 v. 1.3.2010

§ 13 KSchG

Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fälligen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er dann nicht einhält, ist die Bestimmung des § 13 KSchG nicht anzuwenden, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht "überrascht" werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!