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§ 25c KSchG gelangt nicht zur Anwendung, wenn der Interzedent ein eigenes Interesse am Eingehen der Verbindlichkeit hat.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1590ÖBA 2010, 53 Heft 1 v. 1.1.2010

§ 25c KSchG

Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfaßt. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Kommt die Kreditaufnahme auch den Mithaftenden zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit iSd § 25c KSchG vor. Ein gemeinsamer, ein Eigeninteresse des Mithaftenden begründender Zweck ist anzunehmen, wenn der Kredit zur Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendet wird.

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