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Ein Wechsel mit einem Aussteller, aber zwei Ausstellungstagen ist ungültig.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2009/1565ÖBA 2009, 597 Heft 8 v. 1.8.2009

Art 1 Z 7 WG

Die Bestimmung des Art 1 Z 7 WG legt fest, daß der gezogene Wechsel die Angabe "des Tages" der Ausstellung enthalten muß. Da nach dem allgemeinen Grundsatz der formellen Wechselstrenge die im Gesetz statuierten Inhaltserfordernisse zwingende Gültigkeitsvoraussetzungen sind, ist ein Wechsel mit nur einem Aussteller, aber zwei Ausstellungstagen ungültig.

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