Art 1 Z 7 WG
Die Bestimmung des Art 1 Z 7 WG legt fest, daß der gezogene Wechsel die Angabe "des Tages" der Ausstellung enthalten muß. Da nach dem allgemeinen Grundsatz der formellen Wechselstrenge die im Gesetz statuierten Inhaltserfordernisse zwingende Gültigkeitsvoraussetzungen sind, ist ein Wechsel mit nur einem Aussteller, aber zwei Ausstellungstagen ungültig.