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Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden auf die Verwendung der durch "Phishing" erlangten Daten keine Anwendung; eine Rechtsscheinzurechnung kommt allenfalls bei grober Sorglosigkeit in Betracht.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno.Univ.-Prof. Dr. Peter BydlinskiÖBA 2009/1564ÖBA 2009, 595 Heft 8 v. 1.8.2009

§§ 1029, 1431 ff ABGB

Die Wirksamkeit der Kontogutschrift setzt einen gültigen Überweisungsauftrag voraus. Auf die im Wege des Online-Banking erfolgte Verwendung von Kontodaten durch Unbefugte, die diese durch "Phishing" erlangt haben, finden die Grundsätze der Anscheinsvollmacht keine Anwendung. Eine davon unabhängige Rechtsschein- bzw Risikozurechnung kommt beim "Phishing" allenfalls bei ganz erheblicher Sorglosigkeit des Kontoinhabers in Betracht.

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