§§ 881, 914, 1295, 1400 ABGB
Die Überweisungsbestätigung der Bank ist nur die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung. Nur wenn ein unwiderruflicher Überweisungsauftrag erteilt wurde und darüber eine Überweisungsbestätigung ausgestellt wird, hat der Überweisungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Zur Widerruflichkeit eines einer Bank erteilten Überweisungsauftrags. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine "Vertragslücke" vorliegt. Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, daß derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre.