Im Zuge der Basel II-Umsetzung in Österreich kam es auch zu tiefgreifenden Neuordnungen im Bereich des Meldewesens. Unter dem Schlagwort Risikoorientiertes Meldewesen (ROM) wird die Weiterentwicklung des aufsichtsstatistischen Meldewesens 1), das bisher durch Quartalsberichte und Monatsausweise charakterisiert war 2), durch Ausweitung der Erhebungsbereiche (neben dem Kredit-, Zinsänderungs- und Marktrisiko) auch auf Aspekte des Aktienpositionsrisikos, des operationalen Risikos und die Erfassung von Daten zu Konzern- und Auslandstochterbanken verstanden 3). Das in Kooperation von Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und Oesterreichischer Nationalbank (OeNB) realisierte Projekt ROM soll ein Basel II-konformes und EU-weit harmonisiertes Meldewesen für Österreich sicherstellen 4). Ziel dieses Beitrags soll jedoch nicht eine umfassende Darstellung von ROM sein 5). Vielmehr soll spezifisch auf jene Aspekte des reformierten Meldewesens eingegangen werden, die Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten 6) betreffen. In einem ersten Schritt ist daher die rechtliche (Sonder)stellung der Zweigstelle einer EWR-Bank im österreichischen Aufsichtsrecht zu klären. Ein zweiter Schwerpunkt ist der Frage nach der Rechtsgrundlage für die Einbeziehung einer Zweigstelle in das österreichische Meldewesen gewidmet. Dabei geht es im wesentlichen um die Residualkompetenzen des Aufnahmemitgliedstaats in den Bereichen Liquidität, Währungspolitik und statistische Informationen. Der von den Vorgaben für österreichische Kreditinstitute in vielen Fällen abweichende Meldegegenstand wird erörtert und versucht, auch gemeinschaftsrechtliche Grenzen der Reichweite von Meldepflichten zu skizzieren. Im letzten Abschnitt soll der für Zweigstellen zentralen Frage nach möglichen Sanktionen gegenüber der EWR-Bank sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle bei Verletzung von Meldepflichten nachgegangen werden.