Der Anwendungsbereich der §§ 29 ff WAG 2007 und der des II. Abschnitts des DepG überschneiden sich und auch der Schutzzweck der beiden Normenkomplexe ist ident, nämlich den Anlegern das Eigentumsrecht an ihren Wertpapieren auch im Falle der Hinterlegung bei einem Verwahrer möglichst zu erhalten. Da im Zuge der Erlassung des WAG 2007 keine Änderungen im DepG vorgenommen wurden, liegt die Frage nahe, ob dieses tatsächlich in bisheriger Form und Auslegung weiterhin Anwendung finden kann, oder ob die §§ 29 ff WAG, die vor allem auch die Übertragung der Verwahrung von Finanzinstrumenten an Dritte regeln, Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des Verwahrers haben. Insbesondere ist von Interesse, ob und unter welchen Kautelen der Verwahrer die Effekten seiner Kunden bei einem Drittverwahrer, insbesondere der Wertpapiersammelbank, nach dem WAG im eigenen Namen hinterlegen darf, wozu er an sich nach den §§ 3, 4 Abs 2 DepG befugt ist.