§ 10 GmbHG
Die Bank haftet, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Die bestätigende Bank trägt keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostands zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft.