§§ 1346, 1368 ABGB
§ 25c KSchG
Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers gegenüber dem Pfandbesteller noch nicht aus. An bloße Vorfragenentscheidungen, die in einem vorangegangenen Verfahren zwischen denselben Parteien getroffen worden sind, besteht keine Bindung.