§ 38 BWG
§ 145a StPO
Im Bereich eines Bankomaten angefertigte Überwachungsfotos fallen nicht unter das Bankgeheimnis, weil § 38 Abs 1 BWG nur solche Informationen erfaßt, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund einer Großkreditmeldung (§ 75 Abs 3 BWG) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Dazu zählen völlig unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion angefertigte Bilder im Bereich eines Bankomaten aufhältiger Personen jedenfalls nicht.