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Völlig unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion angefertigte Bilder von sich im Bereich eines Bankomaten aufhaltenden Personen fallen nicht unter das Bankgeheimnis.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1496ÖBA 2008, 593 Heft 8 v. 1.8.2008

§ 38 BWG

§ 145a StPO

Im Bereich eines Bankomaten angefertigte Überwachungsfotos fallen nicht unter das Bankgeheimnis, weil § 38 Abs 1 BWG nur solche Informationen erfaßt, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund einer Großkreditmeldung (§ 75 Abs 3 BWG) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Dazu zählen völlig unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion angefertigte Bilder im Bereich eines Bankomaten aufhältiger Personen jedenfalls nicht.

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