Art 3 Abs 1 Buchst c Z ii der RL 2000/ 35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, daß bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muß, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.